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   OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2016 - 11 N 76.16   

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https://dejure.org/2016,23543
OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2016 - 11 N 76.16 (https://dejure.org/2016,23543)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.07.2016 - 11 N 76.16 (https://dejure.org/2016,23543)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. Juli 2016 - 11 N 76.16 (https://dejure.org/2016,23543)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 31 Abs 4 S 2 AufenthG, § 36 Abs 2 AufenthG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 25 Abs 5 AufenthG
    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 31 Abs 4 S 2 AufenthG, § 36 Abs 2 AufenthG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO
    Türkei; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges Aufenthaltsrecht; fehlende Lebensunterhaltssicherung; Ausnahmefall; außergewöhnliche Härte; diverse Krankheiten; dringende familiäre Pflegebedürftigkeit; Trennungsprinzip

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12

    Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2016 - 11 N 76.16
    6 Zwar mag, wie dies vorliegend - wenngleich nicht mit normgeleiteter Begründung - geltend gemacht wird, ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, d.h. der Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG, auch im Rahmen des § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG damit begründbar sein, dass ein hier lebender Ausländer wegen Pflegebedürftigkeit dringend auf die ihm auch tatsächlich gewährte familiäre Hilfe seiner hier lebenden Familienangehörigen angewiesen ist, weil er ein eigenständiges Leben nicht mehr führen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 2013 - 10 C 10/12 -, juris Rn. 37 ff. m.w.N., und vom 30. Juli 2013 - 1 C 15/12 -, juris Rn. 22).

    Weitergehenden substantiierten Vortrag insoweit insbesondere unter Darlegung der konkret notwendigen und familiär tatsächlich auch erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen sowie zum Fortschritt eines alters- bzw. krankheitsbedingten Autonomieverlustes (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 38) lässt das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht erkennen.

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2016 - 11 N 76.16
    6 Zwar mag, wie dies vorliegend - wenngleich nicht mit normgeleiteter Begründung - geltend gemacht wird, ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, d.h. der Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG, auch im Rahmen des § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG damit begründbar sein, dass ein hier lebender Ausländer wegen Pflegebedürftigkeit dringend auf die ihm auch tatsächlich gewährte familiäre Hilfe seiner hier lebenden Familienangehörigen angewiesen ist, weil er ein eigenständiges Leben nicht mehr führen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 2013 - 10 C 10/12 -, juris Rn. 37 ff. m.w.N., und vom 30. Juli 2013 - 1 C 15/12 -, juris Rn. 22).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2016 - 11 N 76.16
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.07.2016 - 11 N 76.16
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f.) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 Nr. 33).
  • OVG Sachsen, 17.11.2016 - 3 B 199/16

    Lebensunterhalt, Sicherung Regelfall, Ausnahme Krankheit, Härtefall

    Die Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II schließt es nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichern kann (zur Anwendbarkeit der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25. Juli 2016 - OVG 11 N 76.16 -, juris Rn. 1 ff. m. w. N.).

    Zwar kann hierfür auch ausnahmsweise der grundrechtlich gebotene Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK angeführt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25. Juli 2016 a. a. O. Rn. 9).

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